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ANHANG 3

VERFAHREN UND GERÄTE ZUR MESSUNG DER GERÄUSCHENTWICKLUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN

1.   MESSEINRICHTUNG

1.1.   Instrumente für die akustische Messung

1.1.1.   Allgemeines

Bei dem Messgerät für den Geräuschpegel muss es sich um einen Präzisions-Schalldruckpegelmesser oder ein gleichwertiges Messsystem handeln, das den Anforderungen für Messgeräte der Klasse 1 (einschließlich des vom Hersteller empfohlenen Windschutzes, falls vorhanden) entspricht. Diese Anforderungen sind in IEC 61672-1:-2013 beschrieben.

Das gesamte Messsystem ist mithilfe eines Kalibriergeräts für Schallpegelmessgeräte zu überprüfen, das die Anforderungen an Kalibriergeräte für Schallpegelmessgeräte der Klasse 1 gemäß IEC 60942-2003 erfüllt.

Der Schallpegelmesser ist mit der Zeitbewertung „schnell“ (F) zu betreiben; für die Frequenzbewertung ist die in der IEC-Veröffentlichung 61672-1-2013 wiedergegebene Bewertung „A“ zu verwenden. Bei der Verwendung eines Systems mit regelmäßiger Überprüfung der Bewertungskurve A des Schalldruckpegels sollten die Messungen in Abständen von nicht mehr als 30 ms erfolgen.

Bei der Durchführung der Messungen für Terzbänder müssen die Instrumente alle Anforderungen der Norm IEC 61260-1-2014 Klasse 1 erfüllen. Bei der Durchführung der Messungen für die Frequenzverschiebung muss das digitale Schallaufzeichnungssystem eine Quantisierung von mindestens 16 bit aufweisen. Die Abtastfrequenz und der dynamische Bereich müssen dem Signal, dem die Messung gilt, angemessen sein.

Die Messgeräte sind nach den Anweisungen des Herstellers zu warten und zu kalibrieren.

1.1.2.   Kalibrierung

Zu Beginn und am Ende jeder Messreihe ist das gesamte Messsystem mit einem Kalibriergerät für Schallpegelmessgeräte gemäß Absatz 1.1.1 zu überprüfen. Die Differenz der Messwerte der beiden Prüfungen muss ohne weiteres Nachstellen kleiner als oder gleich 0,5 dB(A) sein. Wird dieser Wert überschritten, dann sind die nach der letzten zufriedenstellenden Überprüfung erhaltenen Messergebnisse als ungültig zu betrachten.

1.1.3.   Einhaltung der Anforderungen

Die Übereinstimmung des Kalibriergeräts für Schallpegelmessgeräte mit den Anforderungen von IEC 60942-2003 ist einmal jährlich nachzuprüfen. Die Übereinstimmung des Messsystems mit den Anforderungen von IEC 61672-3-2013 ist mindestens einmal alle zwei Jahre nachzuprüfen. Die Prüfung auf Übereinstimmung ist von einem Labor durchzuführen, das für Kalibrierungen autorisiert ist, welche auf die einschlägigen Normen rückführbar sind.

1.2.   Instrumente für Geschwindigkeitsmessungen

Werden zur Messung der Fahrzeuggeschwindigkeit kontinuierlich messende Geräte verwendet, muss die Messgenauigkeit mindestens ± 0,5 km/h betragen.

Werden zur Messung der Fahrzeuggeschwindigkeit unabhängige Geräte verwendet, muss die Messgenauigkeit mindestens ± 0,2 km/h betragen.

1.3.   Meteorologische Geräte

Die meteorologischen Geräte zur Überwachung der Umweltbedingungen während der Prüfung müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

± 1 °C oder weniger für ein Temperaturmessgerät

b)

± 1,0 m/s für ein Windgeschwindigkeitsmessgerät

c)

± 5 hPa für ein Luftdruckmessgerät,

d)

± 5 % für ein Gerät zur Messung der relativen Luftfeuchtigkeit

2.   AKUSTISCHE UMGEBUNG, WITTERUNGSVERHÄLTNISSE UND HINTERGRUNDGERÄUSCH

2.1.   Prüfgelände

2.1.1.   Allgemeines

Die Vorschriften für das Prüfgelände enthalten die Bestimmungen zu der akustischen Umgebung, die zur Durchführung der in dieser Regelung beschriebenen Prüfungen notwendig ist. Die akustischen Umgebungen in Gebäuden und im Freien sind gleichwertig, wenn die Prüfumgebung den Bestimmungen dieser Regelung entspricht, und bringen gleichermaßen gültige Ergebnisse hervor.

2.1.2.   Prüfung im Freien

Das Prüfgelände muss im Wesentlichen eben sein. Bau und Oberfläche der Prüfstrecke müssen den Anforderungen der Norm ISO ISO 10844:2014 entsprechen.

In einem Umkreis von 50 m um den Mittelpunkt der Prüfstrecke dürfen keine großen Schall reflektierenden Gegenstände wie Zäune, Felsen, Brücken oder Gebäude vorhanden sein. Die Prüfstrecke und die Oberfläche des Prüfgeländes müssen trocken und frei von Schall absorbierenden Materialien wie Pulverschnee, lockerer Erde oder Asche sein.

In der Nähe des Mikrofons darf kein Hindernis vorhanden sein, das das Schallfeld beeinflussen kann, und zwischen Schallquelle und Mikrofon darf sich keine Person aufhalten. Der messende Beobachter muss so stehen, dass eine Beeinflussung der Anzeige des Messgerätes ausgeschlossen ist. Die Mikrofone sind gemäß Abbildung 1 anzubringen.

2.1.3.   Prüfungen in halb-reflexionsfreien oder reflexionsfreien Räumen

In diesem Absatz sind die Bedingungen für die Prüfung von Fahrzeugen entweder im simulierten Straßenbetrieb, bei dem sämtliche Systeme einsatzbereit sind, oder in einem Modus, in dem nur die akustische Fahrzeugwarneinrichtung einsatzbereit ist, festgelegt.

Die Prüfanlage muss den Anforderungen der Norm ISO 26101: 2012 mit folgenden Qualifikationskriterien und für dieses Prüfverfahren geeigneten Messanforderungen entsprechen.

Als halb-reflexionsfrei gilt ein Raum gemäß Abbildung 3.

Zur Qualifizierung eines Raumes als halb-reflexionsfrei ist folgende Bewertung durchzuführen:

a)

Eine Schallquelle ist in der Mitte des als halb-reflexionsfrei angesehenen Raumes auf dem Boden zu platzieren.

b)

Die Schallquelle muss einen Breitband-Input für die Messung liefern.

c)

Die Bewertung erfolgt in Terzbändern.

d)

Die Mikrofone für die Bewertung sind auf einer Linie vom Standort der Schallquelle zu jedem Standort der Mikrofone für die Messungen gemäß dieser Regelung nach Abbildung 3 anzuordnen. Dies wird gemeinhin als Mikrofonquerlinie bezeichnet.

e)

Für die Bewertung sind mindestens 10 Punkte auf der Mikrofonquerlinie heranzuziehen.

f)

Die zur Qualifizierung als halb-reflexionsfreier Raum herangezogenen Terzbänder sind so festzulegen, dass es den Spektralbereich abdeckt, dem die Prüfung gilt.

Die Prüfanlage muss eine Grenzfrequenz gemäß ISO 26101:2012 aufweisen, die niedriger als die niedrigste untersuchte Frequenz ist. Die niedrigste untersuchte Frequenz ist die Frequenz unterhalb deren kein Signalinhalt liegt, der für die Messung der Schallemission des geprüften Fahrzeugs maßgeblich ist.

In der Nähe des Mikrofons darf kein Hindernis vorhanden sein, das das Schallfeld beeinflussen kann, und zwischen Schallquelle und Mikrofon darf sich keine Person aufhalten. Der messende Beobachter muss so stehen, dass eine Beeinflussung der Anzeige des Messgerätes ausgeschlossen ist. Die Mikrofone sind gemäß Abbildung 2 anzubringen.

2.2.   Wetterbedingungen

Zwecks Bereitstellung eines Bereichs normaler Betriebstemperaturen und zur Verhinderung ungewöhnlicher Messwerte aufgrund extremer Umweltbedingungen werden Wetterbedingungen festgelegt.

Repräsentative Werte für Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Luftdruck sind während der Messung aufzuzeichnen.

Die meteorologischen Geräte müssen Daten liefern, die für das Prüfgelände repräsentativ sind, und müssen neben dem Prüfbereich in einer Höhe angeordnet werden, die für das bei der Messung benutzte Mikrofon repräsentativ ist.

Die Messungen sind bei einer Umgebungslufttemperatur von 5 °C bis 40 °C durchzuführen.

Die Umgebungstemperatur kann, wenn notwendig, auf einen engeren Temperaturbereich beschränkt werden, so dass alle Schlüsselfunktionen des Fahrzeugs, die seine Schallemission verringern können (z. B. Start-/Stoppfunktion, Hybridantrieb, Batterieantrieb, Brennstoffzellenbetrieb) gemäß den Angaben des Herstellers zur Verfügung stehen.

Wenn während der Messung die Windgeschwindigkeit, auch in Böen, in Höhe des Mikrofons 5 m/s überschreitet, dürfen keine Prüfungen durchgeführt werden.

2.3.   Hintergrundgeräusch

2.3.1.   Kriterien für die Messung des A-bewerteten Schalldruckpegels

Das Hintergrund- oder Umgebungsgeräusch ist mindestens 10 Sekunden lang zu messen. Mithilfe einer 10 Sekunden langen Aufzeichnung dieses Geräuschs ist das anzugebende Hintergrundgeräusch zu berechnen, wobei sicherzustellen ist, dass die ausgewählte 10-Sekunden-Aufzeichnung repräsentativ für das Hintergrundgeräusch ohne transiente Störungen ist. Für die Messungen sind dieselben Mikrofone und Mikrofonstandorte zu verwenden wie für die Prüfung.

Findet die Prüfung in einem Gebäude statt, ist das Geräusch, das der Rollenprüfstand, der Fahrleistungsprüfstand oder die sonstige Prüfausrüstung ohne das Fahrzeug verursacht, einschließlich des Geräuschs der Belüftungs- bzw. Klimaanlage der Prüfanlage und der Fahrzeugkühlung als Hintergrundgeräusch anzugeben.

Der höchste von beiden Mikrofonen über die Dauer von 10 Sekunden aufgezeichnete A-bewertete Schalldruckpegel ist als Hintergrundgeräusch L bgn für die Mikrophone sowohl auf der linken als auch auf der rechten Seite anzugeben.

Für jede 10-Sekunden-Aufzeichnung sämtlicher Mikrofone ist die Spanne vom höchsten zum niedrigsten Wert des Hintergrundgeräuschs (ΔL bgn, p-p) anzugeben.

Das Terz-Frequenzspektrum, das dem angegebenen Höchstpegel des Hintergrundgeräuschs an dem Mikrofon mit dem höchsten Hintergrundgeräuschpegel entspricht, ist ebenfalls anzugeben.

Als Hilfe für die Messung und Angabe der Hintergrundgeräusche siehe das Ablaufdiagramm in Abbildung 4 in der Anlage dieses Anhangs.

2.3.2.   Berichtigungskriterien für die Messung des A-bewerteten Schalldruckpegels des Fahrzeugs

In Abhängigkeit vom Pegel und der Spanne zwischen Höchst- und Mindestwert des A-bewerteten Schalldruckpegels des repräsentativen Hintergrundgeräuschs in einem bestimmten Zeitraum ist das gemessene Ergebnis des Prüflaufs j unter den jeweiligen Prüfbedingungen (L test, j ) entsprechend der nachfolgenden Tabelle auf den um das Hintergrundgeräusch berichtigten Pegel L testcorr, j zu korrigieren. Falls nichts anderes angegeben ist, gilt: L testcorr, j  = L test, j – L corr.

Berichtigungen der Messungen um das Hintergrundgeräusch sind nur gültig, wenn die Spanne vom höchsten bis zum niedrigsten A-bewerteten Schalldruckpegel des Hintergrundgeräuschs höchstens 2 dB(A) beträgt.

In allen Fällen, in denen die Spanne vom höchsten zum niedrigsten Hintergrundgeräuschpegel mehr als 2 dB(A) beträgt, muss der maximale Hintergrundgeräuschpegel mindestens 10 dB(A) geringer sein als der Pegel bei der Messung. Ist die Spanne zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Pegel des Hintergrundgeräuschs größer als 2 dB(A) und liegt der Pegel des Hintergrundgeräuschs um weniger als 10 dB(A) unter der Messung, ist keine gültige Messung möglich.

Tabelle 3

Berichtigung um den Hintergrundgeräuschpegel bei der Messung des A-bewerteten Schalldruckpegels des Fahrzeugs

Berichtigung um das Hintergrundgeräusch

Spanne vom höchsten bis zum niedrigsten Wert des repräsentativen A-bewerteten Schalldruckpegels des Hintergrundgeräuschs in einem festgelegten Zeitraum

ΔLbgn, p-p in dB(A)

Schalldruckpegel des Ergebnisses des Prüflaufs j abzüglich Hintergrundgeräuschpegel

ΔL = Ltest,j – Lbgn dB(A)

Berichtigung in dB(A)

Lcorr

ΔL ≥ 10

keine Berichtigung erforderlich

≤ 2

8 ≤ ΔL



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